1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der DILAX Intelcom GmbH, Alt-Moabit 96b, 10559 Berlin, Deutschland (nachfolgend „DILAX“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt).

DILAX bietet ihre Leistungen ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen an. DILAX bietet keinerlei Leistungen gegenüber Verbrauchern an. DILAX kann jederzeit den Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen.

Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob DILAX die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Zudem finden sie Anwendung auf Bestellungen, deren Schwerpunkt nicht auf dem Warenumsatz, sondern in der Montageleistung bzw. Herstellung eines funktionstauglichen Werks liegt.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass DILAX in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2 Ausschließlichkeit

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung gesonderter Geschäftsbedingungen von DILAX, insbesondere für Hardware, Software und Services, bleibt – im Falle einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber – hiervon unberührt.

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn und soweit DILAX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und DILAX dem nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in vertraglichen Unterlagen eigefügt sind oder in Bezug genommen werden und wenn DILAX in Kenntnis entgegenstehender oder bweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen ausführt.

2.3 Individuelle Vereinbarungen (z. B., Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den Geschäftsbedingungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

3 Vertragsschluss

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind Angebote von DILAX freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dies gilt auch, wenn DILAX dem Auftraggeber Leistungsbeschreibungen, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Fotografien, Illustrationen, Leistungsangaben, technische Daten, Abmessungen, Gewichte oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

3.2 Bestellungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) und müssen bei DILAX 30 Tage nach Übersendung des Angebots eingehen. DILAX ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die vertragliche Bindung für DILAX entsteht durch die Annahme der Bestellung in Textform (Auftragsbestätigung).

3.3 Sofern Werkvertragsrecht Anwendung finden sollte, ist Im Falle einer Kündigung des Vertrages nach § 648, soweit mit der Erbringung der Leistung noch nicht begonnen wurde, ein Betrag in Höhe von 15 % der für die Leistung angesetzten Kosten als pauschaler Schadensersatz zu leisten. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. DILAX behält sich den Nachweis eines konkreten höheren Schadens vor.

4 Inhalt von Angeboten und Leistungen

4.1 Der Inhalt der Leistungen von DILAX wird durch die Auftragsbestätigung oder – wenn eine solche nicht vorliegt – die letzte Angebotsfassung, einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Dokumente und/oder vereinbarte Leistungsänderungen, bestimmt. Daneben gelten die allgemeinen Regeln der Technik. Leistungsbeschreibungen in zuvor erstellten Angeboten, Entwürfen oder sonstigen Unterlagen haben demgegenüber keinerlei Gültigkeit.

4.2 DILAX haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt.

Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:

a) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

b) Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

c) DILAX ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät DILAX nicht in Verzug.

d) Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

e) Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als drei Monate andauert, ist DILAX zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Auftraggeber daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

5 Lieferbedingungen

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) DILAX Intelcom GmbH / Berlin / Deutschland, gemäß Incoterms 2020, einschließlich Verpackung.

5.2 Die Lieferfrist beginnt zu dem in der Auftragsbestätigung – oder, wenn eine solche nicht vorliegt, in der letzten Angebotsfassung – von DILAX genannten Zeitpunkt bzw. sobald alle von DILAX genannten Voraussetzungen für den Beginn der Leistungserbringung erfüllt sind.

5.3 Wird die termingerechte Vertragserfüllung durch fehlende Angaben, Pläne, Spezifikationen, Daten etc. oder deren Änderungen, zu vertreten durch den Auftraggeber, während der Ausführung verzögert, verlängern sich die vertraglichen Fristen entsprechend. Entstehen dadurch für DILAX zusätzliche Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

5.4 Teillieferungen und deren Fakturierung sind jederzeit zulässig.

5.5 Soweit abweichend von Ziffer 5.1 der Einbau oder die Aufstellung von Anlagen in den Räumen oder beweglichen Sachen des Auftraggebers oder Dritter vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Einbringung in das Betriebsgelände des Auftraggebers oder des Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, sofern eine Abnahme vereinbart, aber noch nicht vollzogen wurde.

5.6 Sofern DILAX verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DILAX nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DILAX den Auftraggeber hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ohne dass DILAX dies zu vertreten hat, ist DILAX berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei DILAX den Auftraggeber von der weiteren Nichtverfügbarkeit und – gegebenenfalls – dem Rücktritt informieren wird. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird DILAX erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von DILAX, wenn DILAX ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise von DILAX zu vertreten ist. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

5.7 Für Risiken auf dem Transportweg ist die Lieferung nur dann in marktüblicher Höhe versichert, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Über Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes informiert DILAX den Auftraggeber jederzeit auf Wunsch.

5.8 Weist die Lieferung erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Auftraggeber diese bei Anlieferung dem Frachtführer des Transportunternehmens nachweisbar anzuzeigen. Die Anzeige muss den Schaden bzw. die Fehlmenge entsprechend § 438 HGB hinreichend deutlich kennzeichnen. Die Pflicht zur Anzeige gegenüber DILAX gemäß § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

5.9 Vertragsstrafen wegen Verzugs- oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

6 Installation und Montage

6.1 Installation und Montage obliegen dem Auftraggeber, es sei denn, dieser hat DILAX ausdrücklich damit beauftragt. Die Installations- und Montagearbeiten sind, entsprechend der durch DILAX zur Verfügung gestellten Installations- und Montagevorgaben, in fachkundiger Art und Weise vorzunehmen.

6.2 Soweit Installation und Montage Teil der beauftragten Leistung sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: (a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; (b) die zur Installation, Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe, Betriebsstoffe und Schmiermittel, (c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz der Eigentums- und Besitzrechte auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde, (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, (f) erforderliche Genehmigungen.

6.3 Vor Beginn der Installation und Montage hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Informationen über vor Ort zu beachtende lokale, nationale und internationale Sicherheitsbestimmungen (in deutscher oder englischer Sprache). Der Auftraggeber hat einen lokalen Ansprechpartner für Sicherheits- und Behördenfragen zu benennen.

6.4 Vor Beginn der Installation und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Installation und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.5 Verzögern sich die Installation und Montage, durch nicht von DILAX zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

6.6 Der Auftraggeber hat DILAX die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Installation und Montage unverzüglich zu bescheinigen.

7 Preise, Zahlungsbedingungen

7.1 Im Angebots- bzw. Vertragspreis nicht eingeschlossen und vom Auftraggeber zu tragen sind jegliche Transportkosten, Steuern, Gebühren, Zölle, Abgaben etc. wie auch Bankspesen und Kosten für vom Auftraggeber ggf. benötigte behördliche Bewilligungen.

7.2 Ist eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart, weist DILAX die aufgebrachten Stunden durch Aufzeichnungen ihrer Mitarbeiter nach, die der Auftraggeber spätestens einmal pro Woche überprüfen und gegenzeichnen muss. Weigert sich der Auftraggeber, einen vorgelegten Stundennachweis anzuerkennen, kann DILAX verlangen, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen die Richtigkeit der Stunden- nachweise überprüft wird. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine begründeten Einwände, so gilt der Stundennachweis als anerkannt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird mit dem Stundensatz gemäß der aktuellen DILAX Preisliste zum Zeitpunkt der Beauftragung - bis maximal 12 Stunden pro Tag in Rechnung gestellt. Abweichende Vereinbarungen sind zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich zu treffen. Die DILAX Preislisten werden einmal jährlich, im Januar eines jeden Jahres, aktualisiert. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt der Zeitpunkt der konkreten Beauftragung, nicht der Zeitpunkt der Ausführung. Dies gilt nicht soweit zwischen Beauftragung und Ausführung mehr als 4 Monate liegen.

7.3 Zuschläge:

Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag (PT=Personentag) zwischen 09:00 und 17:00 Uhr bei fünf Arbeitstagen pro Woche (Montag-Freitag).

Wird DILAX auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der vorstehenden Arbeitszeiten tätig, wird ein Zuschlag von 50 % auf die ordentlichen Stundensätze erhoben. Für Nachtarbeit an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, wird ein Zuschlag von 50 % auf die ordentlichen Stundensätze erhoben. Für Arbeitsleistungen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen (des Landes Berlin) wird ein Zuschlag von weiteren 100 % auf die ordentlichen Stundensätze erhoben. Diese Zuschläge werden kumuliert.

7.4 Barauslagen und Nebenkosten:

Barauslagen und Nebenkosten jeglicher Art, wie auch Materialkosten, sind in den ordentlichen Stundensätzen und Zuschlägen nicht enthalten. Für alle Spesen und Nebenkosten, die im In- wie auch im Ausland anfallen, werden die tatsächlichen Auslagen, mindestens aber die Beträge gem. Anlage 1 berechnet.

Reisekosten werden nach Preisliste abgerechnet. Etwaige Aufwendungen, Zusatz- und Sonder- wünsche werden gemäß Preisliste abgerechnet.

7.5 Bei Aufträgen unter 100,00 EUR berechnet DILAX einen Mindermengenzuschlag von 20,00 EUR.

7.6 Sofern nicht im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung abweichend geregelt, gelten die nachstehend beschriebenen Zahlungsbedingungen. Zahlungen für den gesamten Lieferumfang sind wie folgt fällig:

a) 20 % der Gesamtvergütung: Spätestens 14 Tage nach Auftragsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung, oder sobald mit der Ausführung der Leistung begonnen wurde, und

b) 80 % der Gesamtvergütung: Spätestens binnen 14 Tage nach Lieferung oder Leistungserbringung.

7.7 Sonstige Leistungen werden unmittelbar nach Leistungserbringung entsprechend der vertraglich vereinbarten Vergütung bzw. nach Aufwand abgerechnet und sind binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung zu zahlen. DILAX ist auch bei sonstigen Leistungen jederzeit berechtigt, eine angemessene An- oder Vorauszahlung zu verlangen.

7.8 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf deren Eingang bei DILAX an. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Mahngebühren von 40,00 EUR (gemäß § 288 Absatz 5 BGB) zzgl. Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen. Weitergehende Ansprüche von DILAX bleiben unberührt.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von DILAX bis alle Forderungen erfüllt sind, die DILAX gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – ist DILAX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. DILAX steht das Recht zu, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts lediglich heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern die Vorbehaltsware zurückgenommen wird, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf von DILAX verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde schuldet, nachdem einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

8.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde DILAX bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. DILAX nimmt die Abtretung an.

8.4 Der Kunde darf diese abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für DILAX einziehen, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Das Recht von DILAX, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird DILAX die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.5 Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann DILAX vom Kunden verlangen, dass dieser die ab- getretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die DILAX zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

8.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für DILAX vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die DILAX nicht gehören, so erwirbt DILAX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht DILAX gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt DILAX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich die Parteien bereits jetzt einig, dass der Kunde DILAX anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. DILAX nimmt diese Übertragung an.

8.8 Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für DILAX verwahren.

8.9 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von DILAX hinweisen und muss DILAX unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit DILAX die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte, die DILAX in diesem Zusammen- hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

8.10 Wenn der Kunde dies verlangt, ist DILAX verpflichtet, die DILAX zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert die offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt. DILAX darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

9 Mängelansprüche

9.1 Grundlage der Mängelansprüche sind die vertraglich vereinbarten Spezifikationen (Beschaffenheitsvereinbarung). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber DILAX nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt DILAX jedoch keine Haftung.

9.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet DILAX eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 9.1 ergibt.

9.3 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) sowie den Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer 5.8 dieser AGB nachkommt, wenn er Kaufmann ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DILAX hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie DILAX innerhalb von zwei Wochen zugeht.

9.4 Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber, auch wenn er kein Kaufmann ist, offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.

9.5 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, (a) bei durch Nachlässigkeit, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnde Pflege, fehlerhafte Lagerung oder Unfall bedingten Defekten, (b) soweit die vertragsgegenständlichen Geräte nicht fachgemäß gewartet wurden, (c) beim Einbau fremder, nicht durch DILAX freigegebener Produkte, (d) bei der Verwendung von Ersatzteilen oder Verbrauchsmitteln, die nicht von DILAX hergestellt wurden oder den Angaben zur Nutzung des Geräts entsprechen, (e) bei der Nutzung des gelieferten Produkts durch ungeschulte Anwender sowie (f) bei Nichteinhalten der im Handbuch oder in der Gebrauchsanleitung vorgeschriebenen Wartungsintervalle, jedoch insgesamt nur wenn hierdurch ein Mangel verursacht wurde oder es überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Mangel hierdurch verursacht wurde.

9.6 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme des Systems, maximal jedoch 18 Monate nach Lieferung oder Abnahme. Dies gilt nicht für von DILAX vorsätzlich verursachte Mängel.

9.7 Die Mangelbeseitigung erfolgt nach der Wahl von DILAX entweder durch kostenlose Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung bezüglich des mangelhaften Teils der Leistung.

9.8 DILAX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber fällige Forderungen von DILAX vorher begleicht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil bei seiner Zahlung zurückzubehalten.

9.9 Der Auftraggeber hat DILAX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen an DILAX nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn DILAX ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

9.10 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt DILAX bzw. werden dem Auftraggeber von DILAX nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann DILAX vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

9.11 Schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung des jeweiligen Mangels fehl, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen der Ziffer 11 geltend gemacht werden. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist in der Regel erst dann auszugehen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche bezüglich eines Mangels trotz Ablauf der jeweiligen vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht zu dessen Behebung geführt haben oder die Nachbesserung verweigert wird.

9.12 Soweit durch DILAX eine bestimmte Zählgenauigkeit zugesichert wird, gilt dies vorbehaltlich einer fachkundigen Installation entsprechend der Installationsanweisungen und der ordnungsgemäßen Konfiguration der gelieferten Systeme. Soweit die Parteien eine Überprüfung der Zählgenauigkeit vereinbaren, soll diese Überprüfung durch DILAX in Form einer manuellen Kontrollzählung erfolgen. Der Auftraggeber hat das Recht an der Kontrollzählung teilzunehmen.

10 Haftung

10.1 DILAX haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Auftraggebers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von DILAX oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind sowie für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Im Übrigen ist die Haftung von DILAX für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von DILAX übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet DILAX nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte. Soweit DILAX hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung von DILAX auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.4 Im Falle der Vermietung von Sachen oder wenn Gegenstand der Leistung von DILAX die Bereitstellung einer SaaS (Software-as-a-Service) ist, ist die Garantiehaftung von DILAX gemäß § 536a BGB ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.

10.5 Besondere Bestimmung bei Prototypen und Überlassung der Ware zur Erprobung.

10.6 Erfolgt die – kostenpflichtige oder kostenlose – Lieferung der Ware, um es dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu ermöglichen, diese zu prüfen und zu erproben oder für Tests zu verwenden, also insbesondere bei Teststellungen und der Lieferung von Mustern und Prototypen, besteht grundsätzlich keine Mängelhaftung.

10.7 Wird die Ware leihweise, also kostenlos und vorübergehend überlassen, gelten §§ 599, 600 BGB. Eine dauerhafte kostenlose Überlassung kommt generell nicht in Betracht. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, gelten §§ 523, 524 BGB.

10.8 Bei kostenpflichtiger dauerhafter Überlassung handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, bei dem das vereinbarte Entgelt vom Auftraggeber als Ersatz für die Aufwendungen geleistet wird, die DILAX dadurch entstehen, dass DILAX dem Auftraggeber die Ware zur unbefristeten Prüfung und Erprobung für seine eigenen Forschungs- und Entwicklungswecke zur Verfügung stellt. In diesem Falle ist DILAX Rücknahme der Ware weder berechtigt noch verpflichtet.

10.9 Stellt DILAX im Rahmen von Weiterentwicklungen fest, dass die im Sinne dieser Bestimmung überlassene Ware Fehler aufweist oder nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, ist DILAX berechtigt, die überlassene Ware gegen das aktuelle und mindestens gleichwertige und -taugliche Produkt auszutauschen (Austauschrecht) und dem Auftraggeber zur weiteren Erprobung zur Verfügung zu stellen. Das Austauschrecht steht DILAX auch und insbesondere dann zu, wenn DILAX die im Sinne dieser Bestimmung überlassene Ware zu einem serienreifen Produkt weiterentwickelt hat, das über die Erprobung hinaus eingesetzt bzw. genutzt werden kann. Das Austauschrecht endet bei befristeter Überlassung mit dem vereinbarten Laufzeitende, ansonsten zwei (2) Jahre nach erstmaliger Gebrauchsüberlassung, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist.

10.10 Es ist nicht gestattet von DILAX gelieferte bzw. gekaufte Komponenten oder Produkte in der Luft- oder Raumfahrt (auch im Modellbau) einzusetzen.

10.11 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von DILAX.

11 Verjährung

11.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr, wenn der Sach- oder Rechtsmangel nicht vorsätzlich durch DILAX verursacht wurde. Ziffer 9.6 bleibt unberührt.

11.2 Unberührt bleiben, soweit anwendbar, gesetzliche Sonderregelungen bei Mängeln im Zusammen- hang mit Bauwerken (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist (§§ 438, 634a Abs. 3 BGB) sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Produkts beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen oder es liegt ein Fall der Ziffer 11.1 vor.

12 Sicherung der Vergütung und Lizenzen

12.1 Zur Sicherung der Ansprüche auf Vergütung ihrer Leistungen ist DILAX berechtigt, technische Sicherungen an der Hardware des Auftraggebers sowie Softwareprogramme einzusetzen, die es DILAX ermöglichen, Art und Umfang der jeweils erbrachten Leistungen zu dokumentieren.

12.2 DILAX ist berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen, um die vertragsgemäße Nutzung eingeräumter Nutzungsrechte an der Software zu sichern. Dazu gehört die Verwendung von Hardlocks, zeitlich begrenzter Sicherungscodes oder andere Sicherungsmaßnahmen, mit denen entsprechend dem Stand der Technik ein Lizenzmissbrauch eingeschränkt werden kann.

13 Geheimhaltung

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis hiervon erlangen.

13.2 Des Weiteren verpflichten sich die Vertragspartner, vertraulichen Informationen in keiner Weise ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners, insbesondere für eigene Zwecke oder solche mit ihm verbundenen Unternehmen, zu verwenden.

13.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Mitarbeitern, ausgewählten externen Personen (z. B. Beratern) und Mitgliedern von Gremien der Vertragspartner zu offenbaren, die für Zwecke der Anbahnung und Abwicklung der beabsichtigten und/oder laufenden Geschäftsbeziehung Zugang erhalten müssen und von den Vertragspartnern ausdrücklich auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen und entsprechend verpflichtet wurden. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 13.1 zur Wahrung der Vertraulichkeit der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen weder selbst noch durch Dritte für wettbewerbliche Zwecke zu benutzen.

13.4 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere sämtliche übermittelte oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände oder Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die Geschäftsabläufe, Geschäftsergebnisse, Know-how oder personenbezogene Daten betreffen, d. h. insbesondere aber nicht ausschließlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse technischer, kommerzieller, organisatorischer oder sonstiger Art. Hierzu gehören u. a. technische Informationen sowie Informationen über Entwicklungen, Unternehmenskonzepte und -strategien, Einkauf, Marketing, Verwaltung, Personal, Planung, Finanz- und Rechnungswesen, interne Kalkulationen, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Abläufe, Konstruktionen und Unterlagen sowie alle weiteren Daten, die als vertraulich oder internes Know-how anzusehen sind, unabhängig von der Form der Information (materiell/immateriell). Im Zweifel gelten übermittelte Informationen als vertraulich.

13.5 Um vertrauliche Informationen handelt es sich nicht, wenn und soweit die betreffenden vertraulichen Informationen nachweislich dem empfangenden Vertragspartner vor Abschluss dieser Vereinbarung bekannt waren, vor Abschluss dieser Vereinbarung allgemein bekannt waren bzw. geworden sind, ohne Verschulden des empfangenden Vertragspartner nach Abschluss allgemein bekannt werden, vom empfangenden Vertragspartner ohne Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt oder erarbeitet wurden oder vom offenlegenden Vertragspartner ausdrücklich schriftlich zur Veröffentlichung oder weiteren Verwendung freigegeben wurden oder werden.

13.6 Weitergehende, von den Vertragspartnern abgeschlossene Verschwiegenheitsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

13.7 Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren nach vollständiger Erfüllung des Vertrages bzw. dem Erhalt der letzten geheimhaltungsbedürftigen Information, je nachdem, welche Bedingung später eintritt.

14 Überlassung von Software & Geistiges Eigentum

14.1 Soweit DILAX im Rahmen seiner Leistungen Software zur dauerhaften Nutzung überlässt, richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung und der erlaubten Nutzung nach dem jeweiligen Lizenzangebot. Fehlt es an weiteren Angaben ist lediglich eine gleichzeitige Installation und Ausführung der Software zulässig. Eine Vervielfältigung der Software ist in diesem Fall nur zu Sicherungszwecken zulässig.

14.2 Soweit DILAX im Rahmen seiner Leistungen Software-as-a-Service anbietet, hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung der Software, sondern erhält lediglich im vereinbarten Umfang Zugang zur Nutzung der Software auf Servern von DILAX. Der Auftraggeber ist weder berechtigt, etwaige Zugangs- daten zur Nutzung dieser Dienste oder die Dienste selbst Dritten ohne ausdrückliche Einwilligung von DILAX zur Verfügung zu stellen.

14.3 Die den gelieferten Waren zu Grunde liegende Technologie und/oder implantierte oder gelieferte Software stehen im Eigentum von DILAX oder im Eigentum des Lizenzgebers von DILAX. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Bearbeitung sind dem Auftraggeber untersagt und verpflichten unbeschadet aller DILAX-seitigen sonstigen Ansprüche zur Vernichtung des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, DILAX unverzüglich alle zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

14.4 Soweit Waren nach Auftraggeberspezifikationen erstellt werden bzw. auf Anforderung des Auftraggebers bearbeitet oder angepasst werden, so ist DILAX grundsätzlich berechtigt, die gleichen Arbeiten oder Anpassungen auch Dritten gegenüber anzubieten, es sei denn, dass die Arbeiten bzw. Anpassungen auf eingetragenen Schutzrechten des Auftraggebers beruhen oder diesem eine exklusive Rechteeinräumung zugesichert wurde. Der Auftraggeber hat DILAX ausdrücklich, schriftlich auf solche Schutzrechte hinzuweisen. Gleiches gilt für Begleitmaterialien, Skizzen, Entwürfe oder ähnliche Dokumente, die im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber erstellt werden.

15 Geräteentsorgung

15.1 Die von DILAX vertriebenen Geräte sind nicht für die Entsorgung über den Hausmüll geeignet. Eine derartige Entsorgung kann zu schweren Umweltschäden und erheblichen Personenschäden führen. DILAX ist bei der Stiftung Elektronische-Altgeräte unter der WEEE-Nr. DE84627375 registriert und nimmt sämtliche nach dem 23.03.2006 in den Verkehr gebrachten Geräte zum Zwecke der Entsorgung zurück, soweit der Auftraggeber innerhalb der Europäischen Union geschäftsansässig ist bzw. die Ware in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Sämtliche betroffenen Geräte können nach vorheriger Rücksprache mit DILAX (+49-30-773092-40) oder support@dilax.com auf Kosten des Auftraggebers (Incoterms 2020 „DDP“) an DILAX zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Wiederverwertung zurückgesendet werden.

16 Schriftliche Unterlagen

16.1 Soweit einem Vertragspartner schriftliche Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, oder vertrauliche Informationen in sonstiger körperlicher Form überlassen werden, ist die Anfertigung von Vervielfältigungen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der beabsichtigten und/oder bestehenden Zusammenarbeit erlaubt.

16.2 Sämtliche überlassenen, vertraulichen Informationen, die ein Vertragspartner vom anderen erhalten hat, sind unverzüglich zurückzugeben oder mit Zustimmung des anderen Vertragspartners zu vernichten, falls (a) ein Vertragspartner ein Zustandekommen der Zusammenarbeit nicht mehr betreibt, (b) ein Vertragspartner ein Angebot unterbreitet, das vom anderen Vertragspartner endgültig nicht angenommen wird, oder (c) ein Vertragspartner vom anderen Vertragspartner dazu schriftlich aufgefordert wird, es sei denn, die Unterlagen werden für die Zwecke der Durchführung des laufenden Vertrages benötigt.

17 Dauerschuldverhältnisse & Kündigungen

17.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlängern sich Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr am Ende der Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr und im Fall von einer Laufzeit von weniger als einem Jahr jeweils um die jeweilige Laufzeit. In Ermangelung sonstiger Vereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen, durch den Auftraggeber nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende kündbar. Im Fall einer kürzeren Gesamtlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Soweit ein Vertrag ohne automatische Verlängerung befristet ist, ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

17.2 DILAX ist berechtigt, Dauerschuldverhältnisse jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten ohne Angabe von Gründen zu kündigen; dies gilt auch, wenn die Laufzeit befristet ist.

18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Auf die Vertragsbeziehung zwischen DILAX und dem Auftraggeber sowie auf alle Ansprüche, die aus oder anlässlich dieses Vertrages entstehen, findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von DILAX.

18.2 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz von DILAX, wenn kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich festgelegt ist. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist. DILAX ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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