1 Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und DILAX gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von DILAX schriftlich bestätigt sind. Weder Schweigen noch die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet eine Zustimmung von DILAX zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

2 Angebot

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen keine Verpflichtungen für DILAX.

2.2 Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage ausdrücklich hinweisen und DILAX Lösungen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.

3 Bestellung / Auftragsbestätigung

3.1 Bestellungen der DILAX bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Zugang anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist DILAX zum Widerruf berechtigt

3.2 Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

4 Änderung des Liefergegenstandes

Verlangt DILAX eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant DILAX unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

5 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für DILAX unabwendbare, nicht von DILAX schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ergebnisse berechtigen DILAX - unbeschadet deren sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfes von DILAX zur Folge haben. Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6 Verwahrung / Eigentum

Von DILAX beigestelltes Material an den Lieferanten bleibt deren Eigentum. Es ist getrennt zu lagern, entsprechend zu kennzeichnen und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Der Lieferant haftet für eine Beschädigung, Wertminderung oder Verlust dieses Materials. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt für uns.

7 Lieferung / Liefertermine

7.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug.

7.2 Der Lieferant hat DILAX von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen DILAX die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

8 Lieferung

8.1 Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von DILAX auf der Bestellung vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, sowie Stückzahl pro Position. Die aus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften von DILAX entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei der Eingangskontrolle von DILAX ermittelten Werte maßgeblich.

8.2 Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DILAX und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

8.3 Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

8.4 Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware gemäß Bestellung zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwirbt DILAX Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

9 Rechnung / Zahlung

9.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. etwaiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

9.2 Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und die Bestellnummer von DILAX enthalten sowie die etwaige Mehrwertsteuer ausweisen. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Auftrags und die auftraggebende Abteilung von DILAX und das Datum des Auftrages anzuführen. Rechnungen, die vorstehende Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, werden von DILAX zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit der Zahlung.

9.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist entweder 14 Tage unter Abzug von 2 % Skonto oder 45 Tage ohne Abzug.

9.4 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung nach Ziffer 1. oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

9.5 Bei mangelhafter Lieferung ist die Zahlungsfrist bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung gehemmt, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

9.6 Der Lieferant ist mit Ausnahme der Regelung nach § 354 a HGB nicht berechtigt, die ihm gegenüber DILAX zustehende Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

10 Mängelhaftung / Mängeluntersuchung / Qualitätsprüfung

10.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

10.2 DILAX ist berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

10.3 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände, Werk- und Dienstleistungen 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts, Abnahme der Werkleistung oder Entgegenahme der Dienstleistung. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß von DILAX oder dessen Auftraggeber genutzt werden kann.

10.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen DILAX ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach Wahl von DILAX unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat DILAX das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

10.5 Der Lieferant haftet für sämtliche mittelbare oder unmittelbare Schäden und Aufwendungen, die DILAX aufgrund von Mängeln des Liefergegenstands entstehen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, wenn Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt worden sind. Der Lieferant ist verpflichtet auch die Aufwendungen zu erstatten, die DILAX gegenüber deren Auftraggebern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf die Mängel der vom Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

11 Qualitätssicherung / Produktsicherheit

11.1 Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant DILAX rechtzeitig vor der Belieferung schriftlich zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DILAX vorgenommen werden.

11.2 Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf festzuhalten. Zu dokumentieren sind hier u. a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist DILAX nach Aufforderung offen zu legen.

12 Produkthaftung / Produktrückruf

12.1 Für den Fall, dass DILAX von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, DILAX von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

12.2 Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes wird DILAX – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. DILAX ist insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13 Stoffe in Produkten

13.1 Der Lieferant sichert zu, dass er sämtliche Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (EG Verordnungs-Nr. 1907/2006) in der jeweils gültigen und Fassung – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet – einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

– Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung;

– dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;

– der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung

– RoHS (2011/65/EU) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten.

13.2 Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden.

13.3 Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an DILAX gelieferten Produkten enthalten sein, so ist dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes DILAX mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch DILAX.

13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, DILAX von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. für sämtliche Schäden unter Einschluss von Rechtsverfolgungskosten zu entschädigen, die DILAX aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird DILAX von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant DILAX von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen unter Einschluss von Rechtverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

15 Unterlagen / Geheimhaltung

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen von DILAX und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Soweit mit dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen deren Regelungen vor, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

15.2 Sämtliche dem Lieferanten zur Fertigung der Bestellungen von DILAX überlassenen Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle), bleiben Eigentum von DILAX und sind von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf Verlangen von DILAX zu versichern.

15.3 Ebenso werden die vom Lieferanten nach Angaben von DILAX angefertigten Unterlagen mit Bezahlung der jeweiligen Bestellung Eigentum von DILAX und dürfen vom Lieferanten nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf erstes Anfordern durch DILAX unverzüglich an DILAX herauszugeben.

15.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus unbefristet fort und ist an alle gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Dritten weiterzugeben, derer der Lieferant sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung von DILAX bedient.

16 Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass DILAX die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb von DILAX und der mit DILAX verbundenen Unternehmen verwendet.

17 Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung.

18 Gerichtsstand / Erfüllungsort

18.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Geschäftssitz von DILAX.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden sie durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck, wie er sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ergibt, am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einkaufsbedingungen eine Lücke haben sollten.

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